Dieser Artikel in Kürze
- Ob eine Entschädigung bei einem Streik möglich ist, hängt davon ab, welche Umstände vorliegen.
- Wer eine Pauschalreise gebucht hat, muss sich in erster Linie an den Reiseveranstalter wenden.
- Es empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit dem entsprechenden Reisebaustein, um mögliche Ansprüche geltend machen zu können.
Flugausfall durch Streik: Das gilt
Zunächst einmal haben Flugreisende grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ein Flug aufgrund eines Streiks ausfällt. Doch ob dieser Anspruch geltend gemacht werden kann, hängt von der Streikart ab. Denn in diesem Fall ist nicht jeder Streik gleich. Was ist damit gemeint?
Grundsätzlich sind Streiks nicht mehr pauschal als außergewöhnliche Ereignisse anzusehen. Das bestätigte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil. Ob Ansprüche gegenüber der Airline geltend gemacht werden können, hängt von drei Faktoren ab:
- Ist der Streik für die Airline beherrschbar?
- Ist der Streik für die Airline vorhersehbar?
- Ist der Streik für die Airline ein internes Ereignis?
Dazu zwei Beispiele:
- Beispiel 1: Streik des Kabinenpersonals einer Airline: Kann ein airline-internes Ereignis sein, was sowohl vorhersehbar als auch beherrschbar sein kann. Eine Entschädigung ist denkbar.
- Beispiel 2: Streik des Bodenpersonals: Kann ein externes Ereignis sein, wenn es Personal von Dritten ist, was für die Airline nicht beherrschbar ist. Somit kann die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend machen und eine Entschädigung ist möglicherweise nicht erforderlich.
Verhalten am Flughafen bei einem Streik
Grundsätzlich gilt: Fällt der Flug aus, steht die Airline in der Pflicht, die Passagiere zum Zielort zu bringen. 3 Tipps, um gleich am Flughafen richtig tätig zu werden:
- Wer unbedingt noch fliegen will, sollte auf eine anderweitige Beförderung bei der Airline drängen, sprich einen Ersatzflug. Das kann aber bedeuten, dass erst wesentlich später geflogen werden kann, wenn verfügbare Verbindungen und freie Plätze vorhanden sind.
- Ist keine alternative Flugmöglichkeit vorhanden, muss die Airline eine kostenlose Ersatzbeförderung anbieten. Zum Beispiel durch Bus oder Bahn.
- Reagiert die Airline nicht, haben Passagiere das Recht, eigenständig einen Flug herauszusuchen. Wichtig: Belege sammeln für Zusatzkosten, um die Mehrkosten ersetzt zu verlangen.
Abhängig davon, wie lange Sie am Flughafen warten müssen, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, so genannte Betreuungsleistungen anzubieten. Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit stehen.
Wer den gestrichenen Flug nicht mehr antreten möchte, kann den Vertrag mit der Airline lösen und hat Anspruch auf die Rückerstattung des Tickets. Dabei unbedingt 2 Punkte beachten:
- Die Rückerstattung muss innerhalb von 7 Tagen erfolgen.
- Eine Umwandlung in einen Reisegutschein ist nur durch die ausdrückliche und schriftliche Bestätigung der Passagiere möglich.
Entschädigung bei Streik
Laut der Fluggastrechteverordnung können Passagiere Anspruch auf sogenannte Ausgleichsleistungen haben. Davon entlastet werden kann die Fluggesellschaft nur durch die rechtzeitige Bekanntgabe von Informationen oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Betroffene Passagiere können den Anspruch auf Ausgleichsleistung sofort geltend machen. Passagiere müssen nicht vorab klären, ob der Streik intern oder extern war. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Airline.
Flugrechte: Das gilt bei Pauschalreisen
Wessen Pauschalreise durch einen Ausfall oder eine Verspätung beeinträchtigt ist, kann Ansprüche gegen den Reiseveranstalter erheben. Das kann sein bei:
- Bei verspäteter Anreise: Wird der Urlaubsort wegen eines Streiks bei der Airline später als geplant erreicht, kann ein Reisemangel vorliegen. Dann können beim Reiseveranstalter anteilige Minderungen beim Reisepreis geltend gemacht werden. Allerdings rechtfertigt nicht jede Verspätung einen Anspruch auf Schadenersatz. Deshalb sollte jeder Fall individuell betrachtet werden.
- Verkürzter Urlaub: Wird der Urlaub erheblich verkürzt aufgrund einer verspäteten Anreise, dann kann das einen erheblichen Reisemangel darstellen. Das kann wiederum zu einer Kündigung des Vertrages berechtigen.
- Umbuchung: Wie die Fluggesellschaft ist auch der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, dass Reisende den geplanten Urlaubsort erreichen. Fällt der gebuchte Flug beispielsweise aufgrund eines Streiks aus, dann muss sich der Reiseveranstalter um einen Ersatzflug kümmern. Findet der Reiseveranstalter keine gleichwertige Alternative, können die Reisenden selbst einen Ersatzflug buchen. Die entstehenden Kosten sind beim Reiseveranstalter erstattungsfähig.