„Für den Fall, dass Kindern beim Spielen etwas zustößt, sie einen Sachschaden anrichten oder andere verletzen, benötigen die Eltern eine private Haftpflichtversicherung und idealerweise auch eine spezielle Unfallversicherung“, erklären die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG). Die DVAG gibt Tipps, welche Versicherung bei welchen Schäden greift.
Haftpflichtversicherung
Wenn Kinder aus dem erweiterten Familienkreis bei der Ostereiersuche etwa eine teure Vase umstoßen oder ein anderes Kind beim ausgelassenen Herumtoben verletzen, greift in der Regel die Versicherung der Eltern. Diese übernimmt die Kosten des Schadenersatzes sowie das eventuell anfallende Schmerzensgeld. „Für Familien gibt es die Familienhaftpflichtversicherung. Diese gilt für Eltern und Kinder bis zum Ende der Ausbildung“, erläutern die Experten der DVAG. Wichtig: Grundsätzlich haften Kinder unter sieben Jahren nicht für Schäden, die sie anderen zufügen. Die Eltern wiederum haften in diesem Fall nur für ihre Kinder, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Unfallversicherung
Familienfeste oder Feiern bei Freunden zählen zum Freizeitvergnügen – darum greift bei einem Unfall die gesetzliche Versicherung nicht. „Haben Kinder ein Missgeschick selbst verschuldet und sich dabei verletzt, schützt die private Unfallversicherung“, erklärt die DVAG. Für Kinder bieten sich zwei Möglichkeiten an: Entweder werden sie über eine private Kinderunfallpolice geschützt oder über eine private Familienunfallversicherung. Bei letzterer erstreckt sich der Versicherungsschutz auf mehrere Personen. Vorteil: Es gibt dabei oft spezielle Familientarife zu günstigen Konditionen.
Hausratversicherung
Wirft das Kind im eigenen Haus eine Kerze um und setzt damit die Ostertafel in Brand, ist eine Hausratversicherung hilfreich. Sie kommt für Schäden eigener Sachwerte auf. „Mit einer Hausratversicherung sind Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruch, Vandalismus, Sturm oder Hagel stets automatisch abgedeckt“, sagen die Experten der DVAG.
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