Böse Grimassen, Klingelsturm oder Klopapier am Zaun: Am 31. Oktober ist Halloween und der ein oder andere Streich gehört wohl oder übel dazu. Der Spaß hört allerdings auf, wenn Sachschaden entsteht: „Beschmierte Hauswände, verklebte Schlösser oder Kratzer im Autolack fallen in den Bereich der Sachbeschädigung“, warnen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und weisen darauf hin: „Ob die Haftpflichtversicherung der Eltern greift, hängt nicht nur vom Alter des Kindes und seinem Reifegrad ab, sondern unter anderem auch davon, ob die Aufsichtspflicht erfüllt wurde.“
Bis zum siebten Lebensjahr gelten Kinder per Gesetz als deliktunfähig. Sie sind also nicht selbst für ihr Handeln verantwortlich. Geht jedoch etwas kaputt, weil Eltern, Großeltern oder etwa Nachbarn ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, sind diese für den Schaden verantwortlich.
Wird die Aufsichtspflicht hingegen nicht verletzt, gibt es aus rechtlicher Sicht eigentlich keinen Schuldigen. Etwa wenn die Aufsichtsperson die Kinder stets im Blick hatte und trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Nachbars Blumentopf zu Bruch gegangen ist. Die Folge: Der Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen. „Das ist jedoch für viele Eltern im Hinblick auf gute Nachbarschaft moralisch nicht vertretbar“, gibt die DVAG zu bedenken. Hier hilft eine Absicherung, die auch solche Fälle berücksichtigt. Einige Versicherungen bieten deshalb einen Einschluss des sogenannten Bausteins „Deliktunfähige Kinder bzw. Enkelkinder“ an. Die Versicherung übernimmt in diesem Fall auch dann die Kosten, wenn ein Kind unter sieben Jahren fremdes Eigentum beschädigt, ohne dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde.